Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6Artikel 2, Paragraph 6
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 6. Verzeichnisse der Mitglieder und Berufsanwärter. Paragraph 6, Verzeichnisse der Mitglieder und Berufsanwärter.
(1)Absatz eins,Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder, eingeteilt nach Berufsgruppen (§ 3) und der Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder. Das Verzeichnis liegt zur öffentlichen Einsicht in der Kammer auf.Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder, eingeteilt nach Berufsgruppen (Paragraph 3,) und der Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder. Das Verzeichnis liegt zur öffentlichen Einsicht in der Kammer auf.
(2)Absatz 2,In einem der öffentlichen Einsicht nicht zugänglichen Verzeichnis sind die Namen und die für das Zulassungs-, Prüfungs- und Bestellungsverfahren wesentlichen Angaben der Berufsanwärter festzuhalten.
(3)Absatz 3,Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Berufsanwärter sind verpflichtet, alle zur Anlage und Führung dieser Verzeichnisse erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Schlagworte
Zulassungsverfahren, Prüfungsverfahren
Dokumentnummer
NOR12042129
Alte Dokumentnummer
N3194821307L