Rechtstracker.at

Art. 2 § 6

Fassungen
21.01.1948 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 20/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 621.01.194830.06.1999 BGBl. Nr. 20/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.01.1948BGBl. Nr. 20/1948

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 6, Verzeichnisse der Mitglieder und Berufsanwärter.

  1. Absatz eins,Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder, eingeteilt nach Berufsgruppen (Paragraph 3,) und der Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder. Das Verzeichnis liegt zur öffentlichen Einsicht in der Kammer auf.
  2. Absatz 2,In einem der öffentlichen Einsicht nicht zugänglichen Verzeichnis sind die Namen und die für das Zulassungs-, Prüfungs- und Bestellungsverfahren wesentlichen Angaben der Berufsanwärter festzuhalten.
  3. Absatz 3,Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Berufsanwärter sind verpflichtet, alle zur Anlage und Führung dieser Verzeichnisse erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Schlagworte

Zulassungsverfahren, Prüfungsverfahren

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042129

Alte Dokumentnummer

N3194821307L